Überprüfung der Bezirksverordneten bei Antritt des Mandats in der BVV auf hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR

Antrag – 0016/VII

Die BVV möge beschließen:

  1. Die BVV Marzahn-Hellersdorf stellt ein Ersuchen an die Behörde des Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik um Überprüfung gemäß § 19, 20 und 21 des Stasiunterlagengesetzes (StUG) auf hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)/Amt für nationale Sicherheit (AfnS).
  2. Die Überprüfung soll den Aufarbeitungsprozess unterstützen und die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der BVV bilden. Klarheit über die Integrität der Mitglieder der BVV zu erlangen, gelingt am besten, wenn alle Mitglieder überprüft werden.
  3. Dazu wird ein Vertrauensgremium der BVV Marzahn-Hellersdorf eingesetzt, das das Ersuchen zur Überprüfung der Mitglieder stellt, Kriterien für die Bewertung der Überprüfungsergebnisse erarbeitet, nach Erhalt der Mitteilungen der BStU die Anhörung der Belasteten durchführt und neben einem Überprüfungsbericht Empfehlungen für den Umgang mit den Ergebnissen für die BVV vorschlägt.
  4. Das Vertrauensgremium besteht aus dem/der VorsteherIn, ihrem/r StellvertreterIn und je einer Vertrauensperson der in der BVV vertretenen Fraktionen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein/e VertreterIn für die Vertrauensperson benannt werden. Das Vertrauensgremium tagt nicht öffentlich und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet analog den Regelungen §§ 54,55 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses unter Vorsitz der/des Vorstehers.
  5. Die Fraktionen benennen dem/r VorsteherIn umgehend ihre Vertrauenspersonen. Die Mitglieder der BVV reichen umgehend bis zum 7.11.2011 ihre Einzelblätter und schriftlichen Einverständniserklärungen beim/ bei der VorsteherIn ein. Die Überprüfung findet mit der Bestätigung dieses Beschlusses auch unabhängig von dem Einverständnis der einzelnen Bezirksverordneten statt.
  6. Die/der VorsteherIn reicht das Ersuchen der BVV beim Bundesbeauftragten für die Mitglieder der BVV ein.
  7. Sollte die Überprüfung ergeben, dass ein Mitglied des Vertrauensgremiums belastet ist, muss es diese Aufgabe beenden. Die betreffende Fraktion benennt unverzüglich eine neue Vertrauensperson.
  8. Der/die VorsteherIn der BVV öffnet im Beisein der Vertrauenspersonen die Mitteilungen der BStU. Erst dann werden die Betroffenen über das Ergebnis informiert und zu einer Anhörung eingeladen.
  9. Die/der Betreffende erhält Gelegenheit, die von der BStU erhaltenen Unterlagen zu seiner Person einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.
  10. Das Vertrauensgremium nimmt nach der Anhörung der/des Betreffenden die Bewertung der Erkenntnisse vor. Dabei kann das Vertrauensgremium, soweit nach den vorliegenden Akten weiterer Klärungsbedarf besteht, zusätzliche Informationen einholen. Nach Abschluss der Bewertung verständigen sich die Mitglieder des Vertrauensgremiums auf einen Abschlussbericht, der der BVV in einer nichtöffentlichen Sitzung vorgetragen wird. Gelingt eine Verständigung, sollte eine mehrheitliche Empfehlung an die BVV für den Umgang mit dem Überprüfungsergebnis für jeden Einzelfall ergehen.
  11. In der nichtöffentlichen Sitzung sollen die belasteten Mitglieder nochmals angehört werden bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Anschließend beschließt die BVV in welcher Form das Überprüfungsergebnis öffentlich gemacht wird.
  12. Werden nach Abschluss der Anhörung und Empfehlung durch das Vertrauensgremium neue Tatsachen bekannt, befasst sich das Vertrauensgremium erneut damit.
  13. Bei NachrückerInnen wird zum Zeitpunkt ihrer Bestätigung entsprechend verfahren.

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