Zu der Beeinträchtigung der Wohnsituation in der Bergedorfer Str. durch die anliegenden Supermärkte Fristo (Chemnitzer Straße 186)

KA 066/VI

Ich frage das Bezirksamt:

1.                  Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Fristo-Getränkemarkt die Anlieferungsgrenze von ein- bis maximal zweimal die Woche nicht einhält und dass Anlieferungen drei- bis viermal die Woche erfolgen?

2.                  Wenn ja, was tut das Bezirksamt dafür, dass geltendes Recht eingehalten wird?

3.                  Ist es zulässig, dass die Fahrzeuge die Bergedorfer Str. als Anlieferungsstraße nutzen und Verkehrsbehinderungen von mehreren Minuten, Umweltverschmutzungen durch Benzolausstoß und Lärmbelästigungen, welche deutlich über der Grenze von 55 dB (tags) liegen, verursachen?

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Fristo-Getränkemarkt die Anlieferungsgrenze von ein- bis maximal zweimal die Woche nicht einhält und dass Anlieferungen drei- bis viermal die Woche erfolgen?

    Antwort:

    Es ist im BWA UD bekannt, dass die Anlieferungsfrequenz in Einzelfällen aus saisonalen Gründen mehr als 2 mal pro Woche im Monat Juni 2007 betragen hat.

    Dabei erfolgen die Anlieferungen seitens des Hauptlieferanten „Fristo Getränkemarkt GmbH“ der Anzahl nach im Rahmen der vom Gericht (VG 19 A 321.04) bestätigten baurechtlichen Genehmigung (BWA 414/658/04, BWA 15/W102/04).

    Andere Lieferanten, sog. Streckenlieferanten, beliefern je nach Nachfrage zusätzlich den Getränkemarkt, wodurch es teilweise zu Überschreitungen der genehmigten Frequenz von max. 2 Anlieferungen pro Woche gekommen ist. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Auslieferungszeiten der Waren zwischen 15 Minuten bis 30 Minuten betragen haben. Das wurde mit Schreiben der „Fristo Getränkemarkt GmbH“ vom 19.07.2007 belegt und betrifft aber nur den Zeitraum Juni 2007.

    In dem Schreiben wurde zudem darauf hingewiesen, dass auch andere Anfahrten zum Getränkemarkt erfolgen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Catering-Bestellungen, Werbevertreter-Lieferung von Betriebsmitteln etc., die aber in ihrem Umfang und der Zeitdauer unerheblich sind.

  1. Wenn ja, was tut das Bezirksamt dafür, dass geltendes Recht eingehalten wird?

    Antwort:

    Das BWA UD wird veranlassen, dass die Wirksamkeit der an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Bergedorfer Straße 42 eingebauten, 2,00 m hohen und 25,00 m langen hoch absorbierenden Schallschirmwand durch den Eigentümer des Grundstücks Chemnitzer Straße 186 unter realen Bedingungen von einem Sachverständigen geprüft wird. Mit einem Ergebnis ist wegen der Urlaubszeit höchstwahrscheinlich erst ab der 37. KW zu rechnen.

  1. Ist es zulässig, dass die Fahrzeuge die Bergedorfer Str. als Anlieferungsstraße nutzen und Verkehrsbehinderungen von mehreren Minuten, Umweltverschmutzungen durch Benzolausstoß und Lärmbelästigungen, welche deutlich über der Grenze von 55 dB (tags) liegen, verursachen?

    Antwort:

    Nach dem Kenntnisstand des Natur- und Umweltamtes handelt es sich bei der Bergedorfer Straße um eine öffentlich Straße ohne verkehrliche Beschränkungen für den Lieferverkehr.

Die Lärmbelästigungen sind trotz des hohen Messwertes von nur sehr geringer Relevanz, da die Pegelspitzen zeitlich einen absolut zu vernachlässigenden Anteil haben. Insofern ergibt sich daraus kein ordnungswidriger Zustand im Sinne des Immissionsschutzrechtes.

In der Stellungnahme des Tiefbauamtes vom 06.04.2004 sind keine Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung der in Rede stehenden öffentlichen Straße ausgewiesen. Der geplanten Gehwegüberfahrt zum Grundstück Chemnitzer Straße 186 von der Bergedorfer Straße aus wurde vom Tiefbauamt zugestimmt.

Das Ordnungsamt teilte mit: Die Bergedorfer Straße ist eine zweispurige Straße mit mehr oder weniger befestigten Seitenstreifen. Auf der Grundstücksseite des Getränkemarktes befinden sich Poller, so dass ein Parken hier nicht möglich ist. Auf der gegenüberliegenden Seite ist der Seitenstreifen ähnlich wie ein Parkstreifen baulich angelegt. Das Parken ist hier erlaubt. Da die Bergedorfer Straße eine öffentliche Straße ist, ist demzufolge auch öffentlicher Fließ- und Parkverkehr zugelassen.

Eine Gefahr, welche eine straßenverkehrsbehördliche Maßnahme rechtfertigen würde, ist hier nicht erkennbar.

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