Im Zusammenhang mit dem Abriss der Gaststätte Paule hat der Fraktionsvorsitzende, Nickel von Neumann, sich zu den aktuellen Baugeschehen rund um den S-Bahnhof Biesdorf mit einer erkundigt. Zu den Gerüchten um einen angeblichen Bau eines Discounters hat sich Bezirksstadtrat Gräff nicht geäußert.
Zur Kleinen Anfrage :
Frage 1: Welcher Bebauungsplan ist für den Bereich um den S-Bahnhof Biesdorf zuständig?
Im Bereich um den S-Bahnhof Biesdorf ist sowohl nördlich als auch südlich kein Bebauungsplan festgesetzt bzw. im Verfahren befindlich. Die Erforderlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist derzeitig nicht gegeben. Damit werden Vorhaben nach § 34 (1) BauGB auf planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft.
Die Zulässigkeit eines Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB beurteilt sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Frage 2: Welche gewerbliche Nutzung ist in diesem Bereich möglich?
Die Prüf- und Zulässigkeitskriterien für geplante gewerbliche Nutzungen richten sich nach denen des § 34 (1) BauGB wie unter siehe Frage 1 dargestellt.
Dabei sind insbesondere das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und der Nachweis der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in diesem überwiegend von Wohnen geprägten Bereich in Bezug auf die Zulässigkeit zu prüfen.
In diesem überwiegend von Wohnen geprägten Bereich haben daher u.a. der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Dienstleistungseinrichtungen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Physiotherapie, Büros) , Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe planungsrechtlich eine Aussicht auf Genehmigungsfähigkeit, soweit sie dem Rücksichtnahmegebot entsprechen. Es sind auch unter bestimmten Bedingungen kleinere Beherbergungsbetriebe, und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gegebenenfalls planungsrechtlich zulässig, soweit sie dem Rücksichtnahmegebot entsprechen. Jedes Vorhaben bzw. jede Nutzung unterliegt der planungsrechtlichen Einzelfallprüfung.Christian Gräff
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