KA 222/VIIch frage das Bezirksamt:
Nach welchen Kriterien wird ein Gewerbebetrieb als nicht wesentlich störend eingestuft – Ausweisung M2, gemischte Baufläche und von wem?
Bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Gewerbebetrieben ist hinsichtlich ihrer Zulässigkeit auf die von ihnen ausgehenden Störungen abzustellen.
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in einem Bereich, der in einem Bebauungsplan als Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgesetzt ist, Rücksicht auf die gleichermaßen zulässige Wohnnutzung zu nehmen ist.
Entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung dient das Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In Abs. 2 sind unter Punkt 1.-8. die allgemein zulässigen Nutzungen aufgeführt. Dabei ist beachtlich, dass im Mischgebiet das Wohnen und die gewerblichen Nutzungen gleichberechtigt nebeneinander stehen. Funktionsbedingt ist somit, anders als im Allgemeinen Wohngebiet, eine gewisse Störung typisch und hinzunehmen.
Wohnverträgliche Gewerbebetriebe und Wohnen können bzw. sollen im Mischgebiet vermischt werden, da diese Struktur eine städtebauliche Vielfalt hinsichtlich der Nahversorgung als auch für die Nähe von Arbeiten und Wohnen ermöglicht und damit positive Effekte erbringt.
Soweit Gewerbebetriebe hinsichtlich ihrer Immissionen nicht wohnverträglich, d.h. mehr als nur nicht wesentlich störend sind, ist eine räumliche Trennung erforderlich.
Wann von einer Störung, die mehr als nicht wesentlich störend ist, ausgegangen werden muss, ist abhängig von den tatsächlichen Immissionen des Gewerbebetriebes und kein aus sich heraus feststehender absoluter Begriff.
Als Orientierung ist dabei auf das BImSchG (TA Lärm, TA Luft) und die Richtlinie für Schallschutz im Städtebau zurück zu greifen. Dabei geht jedoch der städtebauliche Begriff der Störung über den immissionsschutzrechtlichen Begriff hinaus und zielt auch auf Begleiterscheinungen, wie beispielsweise Ab- und Zufahrtsverkehr, Besucherverkehr, Öffnungszeiten etc., ab.
Die Prüfung aller relevanten Sachverhalte erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und unter Einbeziehung der planungsrechtlichen Stellungnahme durch die Bauaufsicht und das Stadtplanungsamt.
Lüdtke
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