Zum Auswahlverfahren für Kitas in freie Trägerschaft

Drs. 1124/VI

Ich frage das Bezirksamt:

1. Welche Kriterien gibt es für die Auswahl eines Trägers für eine Kita?

2. Wie läuft solch ein Verfahren ab?

 

Im Rahmen der Kitanetzplanung erstellt das Jugendamt jährlich eine Fortschreibung, wo die Bedarfe und Platzkapazitäten sowie sich daraus ergebende Handlungsbedarfe abgebildet werden. In die Netzplanung sind die Kitaträger einbezogen. Die Planung wird jährlich im Jugendhilfeausschuss vorgestellt. Bei der Entwicklung der Netzplanung wurden die Schwerpunkte wie folgt gesetzt:

– Ausbau der Kapazitäten an den vorhandenen Standorten (dieser Prozess war bisher erfolgreich und wird auch fortgeführt)

– Ausbau von Platzkapazitäten an Standorten im Fachvermögen des Jugendamtes und im bezirklichen Vermögen (dies wurde bereits praktiziert und der Prozess wird fortgesetzt, z.B. an den Standorten Rosenbecker Str., Kastanienallee, Glambecker Ring)

– Ausbau von Platzkapazitäten an anderen Standorten ( z.B. durch Neugründungen wie in der Beethovenstr. und durch Neubauten, z.B. am Grabensprung). Diese Planungs- und Steuerungsprozesse werden offen geführt, die Träger sind aufgerufen sich hier einzubringen. Die Frage der Entwicklung der Platzkapazitäten ist regelmäßiger Tagesordnungspunkt in der AG nach § 78 KJHG, so dass alle Träger im Bezirk eine konkrete Übersicht darüber haben, welche Aktivitäten an welchen Standorten zur Sicherung der Platzkapazitäten erfolgen. Es gab bisher nicht den Fall, dass zwei Kitaträger an das Bezirksamt herangetreten sind, um ein und dieselbe Immobilie zu nutzen. Dies ist sicher darin begründet, dass die Kitaträger sehr wohl über die laufenden Prozesse informiert sind und zum anderen verfügt das Bezirksamt über keinen Standort, der sofort für eine Kita- Nutzung geeignet wäre. Im Fall der Übernahme eines Standortes aus dem Bezirksvermögen muss der Träger sowohl die Kosten für bauliche Herrichtung als auch das wirtschaftliche Risiko allein tragen. Sollte der Fall eintreten, so muss zunächst geprüft werden, ob hierfür ein Bedarf vorliegt und dann müssen mit den Trägern offen Gespräche geführt werden. Sollte im Rahmen der Gesprächsführung keine für die Seiten befriedigende Lösung gefunden werden, muss eine Interessenbekundung durchgeführt werden. Eine solche Konstellation unterscheidet sich von dem Vorgehen am Standort Dessauer Str. dahingehend, dass hier der Standort für Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit genutzt wurde, für den Standort ein Vertrag mit einer jährlichen Laufzeit vorlag und aus der Situation, dass ein dringender Bedarf der Versorgung mit Kita-Plätzen vorliegt, seitens des Bezirkes nach Prüfung aller anderen Möglichkeiten die Entscheidung getroffen wurde, den bezirklichen Standort einer Kita-Nutzung zu zuführen. Daher wurden hier die Gespräche mit dem Nutzer mit dem Ziel geführt, dass bestehende Nutzungsverhältnis entsprechend des Vertrages zu beenden und gleichzeitig gemeinsam Möglichkeiten zu erschließen, die Projekte im Stadtteil fortzuführen. Im vorliegenden Fall wurde das Nutzungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben und die Projekte des Nutzers an andere Standorte verlagert. Eine Interessenbekundung muss in jedem Fall bei Übertragung von Kitagebäuden, die aus verschiedenen Investitionen errichtet werden und dem bezirklichen Vermögen zugeordnet sind, erfolgen. Keinen Einfluss hat der Bezirk auf Neugründungen oder Neubauten anderer Investoren. Die Zulassung zum Betrieb einer Kindertagesstätte obliegt in jedem Fall, unabhängig in wessen Vermögen sich ein Standort befindet, der Senatsverwaltung BWF.

Dr. Manuela Schmidt

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